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400.11 AGSFSTFIRBV CH-BL

§ 13 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Uferschutzzonen

Raumplanung - Kommunale Nutzungsplanung - Schutzzonen und schützenswerte Einzelobjekte
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§ 13 RBV · Uferschutzzonen

1. Uferschutzzonen bezwecken den Schutz der Uferbereiche als Lebensräume für Pflanzen und Tiere.

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