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400.11 AGSFSTFIRBV CH-BL

§ 12 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Landschaftsschonzonen

Raumplanung - Kommunale Nutzungsplanung - Schutzzonen und schützenswerte Einzelobjekte
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§ 12 RBV · Landschaftsschonzonen

1. Landschaftsschonzonen bezwecken die Erhaltung und Entwicklung land- und forstwirtschaftlich genutzter Landschaften und Landschaftsteile in ihrem räumlichen Zusammenhang, in ihrer ökologischen Funktion und in ihrem Erscheinungsbild.

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