400.11
AGSFSTFIRBV
CH-BL
§ 12 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Landschaftsschonzonen
Raumplanung - Kommunale Nutzungsplanung - Schutzzonen und schützenswerte Einzelobjekte
§ 12 RBV · Landschaftsschonzonen
1. Landschaftsschonzonen bezwecken die Erhaltung und Entwicklung land- und forstwirtschaftlich genutzter Landschaften und Landschaftsteile in ihrem räumlichen Zusammenhang, in ihrer ökologischen Funktion und in ihrem Erscheinungsbild.