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400.11 AGSFSTFIRBV CH-BL

§ 11 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Landschaftsschutzzonen

Raumplanung - Kommunale Nutzungsplanung - Schutzzonen und schützenswerte Einzelobjekte
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§ 11 RBV · Landschaftsschutzzonen

1. Landschaftsschutzzonen bezwecken die Erhaltung und Aufwertung von gebietstypischen, ökologisch wertvollen und ästhetisch reichhaltigen Landschaften und Landschaftsteilen sowie des Landschaftsbildes.

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