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400.11 AGSFSTFIRBV CH-BL

§ 10 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Naturschutzzonen und Naturschutzeinzelobjekte

Raumplanung - Kommunale Nutzungsplanung - Schutzzonen und schützenswerte Einzelobjekte
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§ 10 RBV · Naturschutzzonen und Naturschutzeinzelobjekte

1. Naturschutzzonen und Naturschutzeinzelobjekte bezwecken

a. die Erhaltung und Aufwertung von ökologisch, wissenschaftlich, ästhetisch oder kulturell besonders wertvollen Landschaftsteilen und -elementen;

b. die Erhaltung seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, sowie die Sicherung ihrer Lebensräume.

2. Naturschutzzonen können sowohl als Nutzungszone als auch als überlagernde Zone ausgewiesen werden.

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