400.11
AGSFSTFIRBV
CH-BL
§ 10 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Naturschutzzonen und Naturschutzeinzelobjekte
Raumplanung - Kommunale Nutzungsplanung - Schutzzonen und schützenswerte Einzelobjekte
§ 10 RBV · Naturschutzzonen und Naturschutzeinzelobjekte
1. Naturschutzzonen und Naturschutzeinzelobjekte bezwecken
a. die Erhaltung und Aufwertung von ökologisch, wissenschaftlich, ästhetisch oder kulturell besonders wertvollen Landschaftsteilen und -elementen;
b. die Erhaltung seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, sowie die Sicherung ihrer Lebensräume.
2. Naturschutzzonen können sowohl als Nutzungszone als auch als überlagernde Zone ausgewiesen werden.