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§ 1 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Zweck und Geltungsbereich

Allgemeines
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§ 1 RBV · Zweck und Geltungsbereich

1. Diese Verordnung stellt den Vollzug des eidgenössischen und kantonalen Raumplanungs- und Baurechts sicher.

2. Sie gilt für alle Bereiche, die vom Raumplanungs- und Baugesetz Basel-Landschaft geregelt werden.

Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Zweck und Geltungsbereich § 1a RBV →

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