386.6
CH-BL
Kanton Basel-Landschaft 386.6
2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Landschaft
Gesetzestext (2 Artikel)
§ 1 Landratsbeschluss betreffend Erteilung der Bewilligung zur Benützung öffentlicher Strassen an den Kanton Basel-Stadt für den Betrieb von Strassenbahnen
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1. Dem Kanton Basel-Stadt als Konzessionär der Basler Verkehrs-Betriebe wird die Benützung öffentlicher Strassen zum Betrieb von Strassenbahnen auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft bewilligt.
§ 2 Landratsbeschluss betreffend Erteilung der Bewilligung zur Benützung öffentlicher Strassen an den Kanton Basel-Stadt für den Betrieb von Strassenbahnen
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1. Umfang und Dauer der Bewilligung entsprechen den in der vom Bund mit Wirkung ab 28. März 1973 zu erteilenden neuen Konzession [2] für die Strassenbahnen des Kantons Basel-Stadt enthaltenen Bestimmungen.