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386.6 CH-BL

Kanton Basel-Landschaft 386.6

2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Landschaft
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Gesetzestext (2 Artikel)

1. Dem Kanton Basel-Stadt als Konzessionär der Basler Verkehrs-Betriebe wird die Benützung öffentlicher Strassen zum Betrieb von Strassenbahnen auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft bewilligt.

1. Umfang und Dauer der Bewilligung entsprechen den in der vom Bund mit Wirkung ab 28. März 1973 zu erteilenden neuen Konzession [2] für die Strassenbahnen des Kantons Basel-Stadt enthaltenen Bestimmungen.

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