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386.5 CH-BL

Art. 9 Landratsbeschluss betreffend Benützung von Strassenterrain zum Bau und Betrieb der basellandschaftlichen Überlandbahn Strecke St. Jakob-Muttenz

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Art. 9 Landratsbeschluss betreffend Benützung von Strassenterrain zum Bau und Betrieb der basellandschaftlichen Überlandbahn Strecke St. Jakob-Muttenz

1. Wenn in der Folge von Staat oder Gemeinde neue Strassen- oder Weganlagen erstellt oder bestehende korrigiert werden, so hat die Bahn sich den neuen Verhältnissen auf eigene Kosten anzupassen. Das betrifft hauptsächlich neu zu erstellende Strassen- und Wegübergänge.

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