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386.5 CH-BL

Art. 8 Landratsbeschluss betreffend Benützung von Strassenterrain zum Bau und Betrieb der basellandschaftlichen Überlandbahn Strecke St. Jakob-Muttenz

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Art. 8 Landratsbeschluss betreffend Benützung von Strassenterrain zum Bau und Betrieb der basellandschaftlichen Überlandbahn Strecke St. Jakob-Muttenz

1. Die ganze Anlage soll immer in tadellosem Zustande erhalten werden. Der Unterhalt der Strassen und Wege samt ihren Zubehörden, soweit sie mit dem Bahngebiet zusammenfallen, ist Sache der Bahn. Besonders ist für gehörige Entwässerung zu sorgen. Allfällig durch Erstellen der Bahnanlage entstandene Schädigungen sind unverzüglich nach Anordnung der Baudirektion auszubessern. Dasselbe gilt für spätere Unterhaltungsarbeiten.

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