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386.5 CH-BL

Art. 7 Landratsbeschluss betreffend Benützung von Strassenterrain zum Bau und Betrieb der basellandschaftlichen Überlandbahn Strecke St. Jakob-Muttenz

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Art. 7 Landratsbeschluss betreffend Benützung von Strassenterrain zum Bau und Betrieb der basellandschaftlichen Überlandbahn Strecke St. Jakob-Muttenz

1. Die Bahnanlage und der Betrieb müssen derart sein, dass der Verkehr auf der Kantonsstrasse, den Gemeindewegen und den öffentlichen Plätzen nicht zu sehr gehindert und Zu- und Abfuhr bei den anstossenden Liegenschaften nicht zu sehr erschwert wird.

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