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386.5 CH-BL

Art. 6 Landratsbeschluss betreffend Benützung von Strassenterrain zum Bau und Betrieb der basellandschaftlichen Überlandbahn Strecke St. Jakob-Muttenz

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Art. 6 Landratsbeschluss betreffend Benützung von Strassenterrain zum Bau und Betrieb der basellandschaftlichen Überlandbahn Strecke St. Jakob-Muttenz

1. Der Regierungsrat ist berechtigt, auch nachdem die technischen Vorlagen durch das Eisenbahndepartement genehmigt worden sind, sodann auch später während des Betriebes, jederzeit Anordnungen und Ergänzungen zu verlangen, wenn solche im Interesse der Sicherheit des Verkehrs auf den benützten Strassenstrecken als geboten erscheinen.

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