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386.5 CH-BL

Art. 5 Landratsbeschluss betreffend Benützung von Strassenterrain zum Bau und Betrieb der basellandschaftlichen Überlandbahn Strecke St. Jakob-Muttenz

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Art. 5 Landratsbeschluss betreffend Benützung von Strassenterrain zum Bau und Betrieb der basellandschaftlichen Überlandbahn Strecke St. Jakob-Muttenz

1. Die Bahn erwirbt nach Plan zwischen km 1,5 und 1,75 einen Landstreifen, der für eine Strassenverbreiterung unentgeltlich an den Staat abgetreten wird.

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