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386.5 CH-BL

Art. 2 Landratsbeschluss betreffend Benützung von Strassenterrain zum Bau und Betrieb der basellandschaftlichen Überlandbahn Strecke St. Jakob-Muttenz

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Art. 2 Landratsbeschluss betreffend Benützung von Strassenterrain zum Bau und Betrieb der basellandschaftlichen Überlandbahn Strecke St. Jakob-Muttenz

1. Die Benützung der Birsbrücke bei St. Jakob soll nur eine provisorische sein. Sobald als möglich und besonders sobald sich Schwierigkeiten für den Strassenverkehr zeigen würden, oder wenn durch den Bahnverkehr die Brücke in der Bausicherheit wirklich leiden sollte, ist von der Bahngesellschaft flussaufwärts in der schon vorgesehenen Linienführung eine besondere Brücke zu erstellen.

2. Sobald die Birsbrücke von der Bahn benützt wird, hat die Bahngesellschaft die Hälfte der Unterhaltungskosten zu tragen. Für Schaden jedoch, der durch den Bahnbetrieb entstehen sollte, hat jene ganz aufzukommen.

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