Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
386.5 CH-BL

Art. 11 Landratsbeschluss betreffend Benützung von Strassenterrain zum Bau und Betrieb der basellandschaftlichen Überlandbahn Strecke St. Jakob-Muttenz

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11 Landratsbeschluss betreffend Benützung von Strassenterrain zum Bau und Betrieb der basellandschaftlichen Überlandbahn Strecke St. Jakob-Muttenz

1. Durch die gegenwärtige Bewilligung sollen die Eigentumsverhältnisse des Staates nicht weiter verändert werden, als ausdrücklich zugestanden wird. Es darf das benützte Strassenterrain nicht Gegenstand einer Abtretung, noch eines Pfandrechts oder Nutzniessungsrechtes sein, noch überhaupt mit irgend einer Dienstbarkeit im Grundbuch belastet werden.

← Art. 10 Landratsbeschluss betreffend Benützung von Strassenterrain zum Bau und Betrieb der basellandschaftlichen Überlandbahn Strecke St. Jakob-Muttenz Kanton Basel-Landschaft 386.5 Art. 13 Landratsbeschluss betreffend Benützung von Strassenterrain zum Bau und Betrieb der basellandschaftlichen Überlandbahn Strecke St. Jakob-Muttenz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →