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386.5 CH-BL

Art. 10 Landratsbeschluss betreffend Benützung von Strassenterrain zum Bau und Betrieb der basellandschaftlichen Überlandbahn Strecke St. Jakob-Muttenz

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Art. 10 Landratsbeschluss betreffend Benützung von Strassenterrain zum Bau und Betrieb der basellandschaftlichen Überlandbahn Strecke St. Jakob-Muttenz

1. Für den Fall der Nichtvollendung oder Liquidation der Bahn sind die Strassen, Wege und Plätze auf Kosten der Bahngesellschaft wieder instandzusetzen. Besonders ist auch die Birsbrücke nach der Bahnverlegung gemäss Weisung der Baudirektion wieder gehörig herzustellen.

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