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386.5 CH-BL

Art. 1 Landratsbeschluss betreffend Benützung von Strassenterrain zum Bau und Betrieb der basellandschaftlichen Überlandbahn Strecke St. Jakob-Muttenz

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Art. 1 Landratsbeschluss betreffend Benützung von Strassenterrain zum Bau und Betrieb der basellandschaftlichen Überlandbahn Strecke St. Jakob-Muttenz

1. Der Aktiengesellschaft der basellandschaftlichen Überlandbahn wird die Bewilligung erteilt, gemäss den eingereichten Plänen vom 23. Juni 1920 Kantonsstrassenterrain zu benützen.

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