386.2
CH-BL
Art. 3 Landratsbeschluss betreffend die Benützung von Strassenterrain zum Bau und Betrieb einer Birsigtalbahn
Art. 3 Landratsbeschluss betreffend die Benützung von Strassenterrain zum Bau und Betrieb einer Birsigtalbahn
1. Die in Artikel 1 vorgesehene Bewilligung wird als dahingefallen angesehen, wenn nicht bis längstens am 1. Mai 1888 mit den Erdarbeiten begonnen und ein Jahr später die ganze Linie dem Betriebe übergeben ist.