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386.2 CH-BL

Art. 3 Landratsbeschluss betreffend die Benützung von Strassenterrain zum Bau und Betrieb einer Birsigtalbahn

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Art. 3 Landratsbeschluss betreffend die Benützung von Strassenterrain zum Bau und Betrieb einer Birsigtalbahn

1. Die in Artikel 1 vorgesehene Bewilligung wird als dahingefallen angesehen, wenn nicht bis längstens am 1. Mai 1888 mit den Erdarbeiten begonnen und ein Jahr später die ganze Linie dem Betriebe übergeben ist.

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