Art. 7 Konzession zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Liestal nach Waldenburg eventuell Langenbruck
Art. 7 Konzession zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Liestal nach Waldenburg eventuell Langenbruck
1. Wo infolge des Eisenbahnbaus Übergänge, Durchfahrten, Durchlässe gebaut, überhaupt Veränderungen an Strassen, Brücken, Wegen, Bächen, Wasserleitungen etc. erforderlich werden, sollen alle Kosten der Gesellschaft zufallen, so dass den Eigentümern oder sonst mit dem Unterhalt belasteten Korporationen oder Privaten keine grösseren Lasten als die bisher getragenen erwachsen können.
2. Über die Notwendigkeit und Ausdehnung solcher Bauten entscheidet im Streitfalle der Regierungsrat endgültig.
3. Sollten nach Erbauung der Bahn öffentliche Strassen, Wege oder Brunnleitungen von Staats- oder Gemeindewegen angelegt werden, welche die Bahn durchkreuzen, so hat die Gesellschaft für die Überschreitung ihres Eigentums keine Entschädigung zu beanspruchen.