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386.1 CH-BL

Art. 6 Konzession zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Liestal nach Waldenburg eventuell Langenbruck

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Art. 6 Konzession zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Liestal nach Waldenburg eventuell Langenbruck

1. Durch Anlegung und Betrieb der Bahn darf der Verkehr auf der nebenhergehenden Landstrasse in keiner Weise irgendwie gestört oder gehindert werden.

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