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386.1 CH-BL

Art. 5 Konzession zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Liestal nach Waldenburg eventuell Langenbruck

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Art. 5 Konzession zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Liestal nach Waldenburg eventuell Langenbruck

1. Zur Anlage und zum Bau der Bahn überlässt der Staat der Gesellschaft denjenigen Teil der von Liestal nach Waldenburg, eventuell Langenbruck, führenden Landstrasse, der über die gesetzliche Breite einer Kantonsstrasse von achtzehn Fuss hinausgeht, nach den über den Bau der Bahn vorgelegten Plänen.

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