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CH-BL
§ 7 Gesetz über das Salzregal - Fonds
§ 7 Gesetz über das Salzregal · Fonds
1. Der Fonds für die Einführung der kantonalen Alters- und Invalidenversicherung wird aufgelöst; sein Vermögen wird in das allgemeine Staatsvermögen übergeführt.
2. Der Fonds für die Einführung einer obligatorischen Krankenversicherung wird mit der Hälfte des 500'000 Fr. übersteigenden Ertrages aus dem Salzregal gespiesen. Der Landrat ist befugt, die Mittel dieses Fonds einer neuen sozialen Zweckbestimmung zuzuführen, falls die obligatorische Krankenversicherung nicht innert 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Volk beschlossen wird.