382.2
CH-BL
Art. 8 Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz - Geschäftsleitung
Art. 8 Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz · Geschäftsleitung
1. Die Geschäftsleitung der Rheinsalinen übernimmt alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ übertragen sind.
2. Es handelt sich namentlich um folgende Aufgaben
a. Lückenlose Sicherstellung und Förderung des Vertriebs aller in der Schweiz hergestellten oder aus dem Ausland bezogenen Salzarten,
b. Erhebung der festgelegten Lieferpreise unter Einschluss der Regalgebühr,
c. Auszahlung der Regalgebühren an die Kantone,
d. Aufrechterhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Salzvorräte für wirtschaftliche Kriegsvorsorge, gegebenenfalls unter Mitwirkung der Kantone,
e. Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen und eidgenössischen Instanzen,
f. Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme.