382.2
CH-BL
Art. 7 Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz - Verwaltungsrat
Art. 7 Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz · Verwaltungsrat
1. Jeder Aktionärkanton hat Anspruch auf einen Vertreter im Verwaltungsrat der Rheinsalinen.
2. Hinsichtlich dieser Vereinbarung hat der Verwaltungsrat neben seinen in den Statuten festgelegten Befugnissen folgende Aufgaben
a. Bestimmung der Höhe der Regalgebühren und Festlegung des Verteilungsschlüssels,
b. Genehmigung der Abrechnung über die Regalgebühren,
c. Entschädigung der Organe dieser Vereinbarung sowie Vergütung der den Rheinsalinen entstandenen Vertriebs- und Verwaltungskosten,
d. Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen vorliegender Vereinbarung.
3. Bei Geschäften gemäss Abs. 2 Bst. a-d sind nur die Verwaltungsratsmitglieder stimmberechtigt, welche Vertreter der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone sind.