Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
382.2 CH-BL

Art. 7 Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz - Verwaltungsrat

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz · Verwaltungsrat

1. Jeder Aktionärkanton hat Anspruch auf einen Vertreter im Verwaltungsrat der Rheinsalinen.

2. Hinsichtlich dieser Vereinbarung hat der Verwaltungsrat neben seinen in den Statuten festgelegten Befugnissen folgende Aufgaben

a. Bestimmung der Höhe der Regalgebühren und Festlegung des Verteilungsschlüssels,

b. Genehmigung der Abrechnung über die Regalgebühren,

c. Entschädigung der Organe dieser Vereinbarung sowie Vergütung der den Rheinsalinen entstandenen Vertriebs- und Verwaltungskosten,

d. Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen vorliegender Vereinbarung.

3. Bei Geschäften gemäss Abs. 2 Bst. a-d sind nur die Verwaltungsratsmitglieder stimmberechtigt, welche Vertreter der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone sind.

← Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz Zweck Art. 8 Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →