382.2
CH-BL
Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz - Einnahmen
Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz · Einnahmen
1. Die Regalgebühren werden durch die Rheinsalinen regelmässig nach einem Verteilungsschlüssel den Kantonen ausgerichtet.