382.2
CH-BL
Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz - Gebühren
Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz · Gebühren
1. Die Rheinsalinen erheben für Rechnung der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone einheitliche, nach Salzarten abgestufte Regalgebühren.