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382.2 CH-BL

Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz - Salzregal

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Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz · Salzregal

1. Das auf die kantonalen Salzregale abgestützte Recht auf Einfuhr und Verkauf von Salz sowie Salzgemischen mit einem Gehalt von 30 % oder mehr an Natriumchlorid und Sole wird im Auftrag der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone durch die Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen, Aktiengesellschaft in Schweizerhalle, nachstehend Rheinsalinen genannt, ausgeübt.

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