382.2
CH-BL
Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz - Salzregal
Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz · Salzregal
1. Das auf die kantonalen Salzregale abgestützte Recht auf Einfuhr und Verkauf von Salz sowie Salzgemischen mit einem Gehalt von 30 % oder mehr an Natriumchlorid und Sole wird im Auftrag der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone durch die Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen, Aktiengesellschaft in Schweizerhalle, nachstehend Rheinsalinen genannt, ausgeübt.