382.2
CH-BL
Art. 10 Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz - Rechtsschutz
Art. 10 Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz · Rechtsschutz
1. Bei Anständen zwischen Privaten und der Geschäftsleitung der Rheinsalinen über die Anwendung dieser Vereinbarung, insbesondere im Hinblick auf die Einfuhr und den Verkauf sowie die Erhebung der Regalgebühren, entscheidet der Verwaltungsrat, wobei Art. 7 Abs. 3 Anwendung findet.
2. Der ordentliche Rechtsweg bleibt vorbehalten.
3. Streitigkeiten zwischen den dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantonen sowie zwischen ihnen und den Organen dieser Vereinbarung werden vom Bundesgericht entschieden.