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382.11 CH-BL

§ 3 Regierungsratsbeschluss betreffend die Festsetzung der Salzverkaufspreise

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§ 3 Regierungsratsbeschluss betreffend die Festsetzung der Salzverkaufspreise

1. Dieser Beschluss tritt am 1. April 1972 in Kraft und ist zu veröffentlichen.

2. Auf diesen Zeitpunkt sind alle damit in Widerspruch stehenden Beschlüsse aufgehoben, insbesondere

a. Regierungsratsbeschluss betreffend den Preis für Jodsalz in Paketen und gemahlenes Gewerbesalz vom 28. Dezember 1945[2]

b. Regierungsratsbeschluss betreffend die Abgabe von Kochsalz in Kilogrammpaketen vom 13. Dezember 1949[3]

c. Regierungsratsbeschluss betreffend den Verkauf von Streusalz in 2½-kg-Beuteln vom 16. November / 21. Dezember 1965[4].

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