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382.11 CH-BL

§ 2 Regierungsratsbeschluss betreffend die Festsetzung der Salzverkaufspreise

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§ 2 Regierungsratsbeschluss betreffend die Festsetzung der Salzverkaufspreise

1. Der Konsumentenpreis (Ladenpreis) pro Kilogramm beträgt (in Fr.)

a. Salzsorten für Speisezwecke

1. Kochsalz, getrocknet, in 1-kg-Paketen: -.65

2. Kochsalz, getrocknet, jodhaltig, in 1-kg-Paketen: -.65

3. Kochsalz, getrocknet, jod- und fluorhaltig, in 1-kg-Paketen: -.65

4. Kochsalz, feucht, jodhaltig, in 50-kg-Säcken: -.45

5. Gräsil-Tafelsalz, in 500-g-Paketen: 1.30

b. Haushaltsalze und Viehsalz

1. Viehsalz, feucht, gefärbt, in 50-kg-Säcken: -.30

2. Gewerbesalz, feucht, für Wasserenthärtung, in 25-kg-Säcken: -.30

3. Spezialsalz 8/12, kompaktiert für Wasserenthärtung, in 25-kg-Säcken: -.45

c. Salzsorten für verschiedene Verwendungszwecke

1. Streusalz, getrocknet, in 2½-kg-Beuteln: -.40

2. * Regeneriersalz Reosal: -.75

2. Auf diesen Preisen dürfen keine Rabatte gewährt werden.

3. Die Warenumsatzsteuer ist im Preis inbegriffen.

4. Die Preise für die übrigen in § 1 aufgeführten Salzsorten können frei festgesetzt werden.

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