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382.1 CH-BL

§ 9 Dekret zum Gesetz vom 7. Juni 1971 über das Salzregal - Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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§ 9 Dekret zum Gesetz vom 7. Juni 1971 über das Salzregal · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Mit dem Inkrafttreten dieser Vollziehungsverordnung sind sämtliche damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere

1. der Landratsbeschluss betreffend Verzehntung, Bezug und Preis der Sole vom 25. Oktober 1880

2. der Landratsbeschluss betreffend die Abgabe von denaturiertem Salz zu industriellen Zwecken vom 5. Mai 1890

3. die Verordnung betreffend die Abgabe von Koch- und Viehsalz vom 29. November 1920.

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