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382.1 CH-BL

§ 4 Dekret zum Gesetz vom 7. Juni 1971 über das Salzregal - Organisation

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Dekret zum Gesetz vom 7. Juni 1971 über das Salzregal · Organisation

1. Die Salzverwaltung ist Sache der Finanz- und Kirchendirektion.

2. Sie erlässt die für die Salzverwaltung und den Salzverkauf erforderlichen Weisungen.

3. Sie erteilt die Bewilligung zur Einfuhr von Salz aus anderen Kantonen und aus dem Ausland.

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