382.1
CH-BL
§ 4 Dekret zum Gesetz vom 7. Juni 1971 über das Salzregal - Organisation
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Dekret zum Gesetz vom 7. Juni 1971 über das Salzregal · Organisation
1. Die Salzverwaltung ist Sache der Finanz- und Kirchendirektion.
2. Sie erlässt die für die Salzverwaltung und den Salzverkauf erforderlichen Weisungen.
3. Sie erteilt die Bewilligung zur Einfuhr von Salz aus anderen Kantonen und aus dem Ausland.