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382.1 CH-BL

§ 3 Dekret zum Gesetz vom 7. Juni 1971 über das Salzregal - Salzbezug

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Dekret zum Gesetz vom 7. Juni 1971 über das Salzregal · Salzbezug

1. Salz aller Art und Sole sind nach Massgabe der Bestimmungen über den Salzverkauf ausschliesslich bei den Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen zu beziehen.

2. Der Bezug und die Einfuhr von Spezialsalzen und Salzmischungen, die bei den Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen nicht erhältlich sind, bedürfen einer Bewilligung.

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