381
CH-BL
§ 4 Gesetz betreffend das Bergbau-Regal
§ 4 Gesetz betreffend das Bergbau-Regal
1. Die Konzessionen werden nur auf einen bestimmten Zeitraum, auf höchstens hundert Jahre, erteilt, und es ist für diesen Zeitpunkt dem Staate das Ankaufsrecht unter geeigneten, genauer zu bestimmenden Bedingungen vorzubehalten. Auch ist für den Fall der Veräusserung des Bergwerkes durch die Konzessionäre oder ihre Rechtsnachfolger dem Staate das Vorkaufsrecht auszubedingen.