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§ 3 Gesetz betreffend das Bergbau-Regal

1. In der Konzession ist jeweilen zu bestimmen, in welchem örtlichen Umfange den Unternehmern das Expropriationsrecht eingeräumt wird; es ist darin die dem Staate zu entrichtende Abgabe festzusetzen und sind die zum Schutze des Regals und zur Ausmittlung des dem Staate zukommenden Ertrages erforderlichen Kontroll- und Sicherheitsmassregeln vorzubehalten; ebenso ist die Polizeiaufsicht des Staates im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit der Arbeiter und das Recht des Staates zum Erlass bergpolizeilicher Gesetze und Verordnungen ausdrücklich zu wahren.

2. Bei der Erteilung von Konzessionen soll auf das Salzmonopol, wie es bereits erteilt ist, in geeigneter Weise Bedacht genommen werden.

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