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§ 1 Gesetz betreffend das Bergbau-Regal

1. Dem Staate steht das Regal des Bergbaues im allgemeinen, wie in bezug auf das Salz, so auch in bezug auf alle übrigen im Schosse der Erde befindlichen Mineralien, namentlich auch Braun- und Steinkohlen zu. Dieselben dürfen nicht ohne Bewilligung (Konzession) der Staatsbehörden abgebaut werden.

2. Der Abbau von Marmor, Gips, hydraulischen Kalken, Porzellan, Ton- und Farb-Erden sowie von Bausteinen, Dach- und Tafelschiefer und Torflagern fällt nicht unter dieses Regal.

Kanton Basel-Landschaft 381 § 2 Gesetz betreffend das Bergbau-Regal →

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