381.6
CH-BL
§ 2 Zusatz zum Konzessionsvertrag
§ 2 Zusatz zum Konzessionsvertrag
1. Die Rheinsalinen haben ihre Produktions-Bohrungen im Gebiet Geispel/Muttenz so anzuordnen und zu betreiben, dass keine Gefährdung der Reservoire Geispel besteht.