Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
381.6 CH-BL

Kanton Basel-Landschaft 381.6

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Landschaft
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Gesetzestext (3 Artikel)

1. Das in § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 des Konzessionsvertrages vom 30. Oktober 1962 / 29. März 1963 umschriebene und gemäss den Zusätzen zum Konzessionsvertrag vom 3./16. Dezember 1975 und 5. Februar 1976 erweiterte Konzessionsgebiet wird auf dem Gebiet der Gemeinde Muttenz gemäss beiliegendem Kartenausschnitt geändert (Plan Nr. S-2-5252 vom 2. November 1988). Dieser Kartenauschnitt bildet einen integrierenden Bestandteil des Konzessionsvertrages.

1. Die Rheinsalinen haben ihre Produktions-Bohrungen im Gebiet Geispel/Muttenz so anzuordnen und zu betreiben, dass keine Gefährdung der Reservoire Geispel besteht.

1. Dieser Zusatz tritt mit der Genehmigung durch den Landrat des Kantons Basel-Landschaft in Kraft.

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