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381.51 CH-BL

§ 9 Regierungsratsbeschluss betreffend Schürfkonzession - Allgemeine Sorgfaltspflichten der Konzessionärin

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§ 9 Regierungsratsbeschluss betreffend Schürfkonzession · Allgemeine Sorgfaltspflichten der Konzessionärin

1. Die Konzessionärin ist verpflichtet, die Schürfarbeiten zum Schutze der Bevölkerung und der Umwelt sorgfältig und unter Anwendung aller notwendigen Sicherungsmassnahmen durchzuführen.

2. Werden Schürfarbeiten aus irgend einem Grund eingestellt, hat die Konzessionärin unverzüglich alle notwendigen Sicherungsmassnahmen zu treffen, die dem neuesten Stand der Technik entsprechen. Diese Verpflichtung bleibt von einem allfälligen Erlöschen der Konzession unberührt.

3. Die Konzessionärin hat zum Schutz des Lebens und der Gesundheit ihrer Arbeitnehmer die Vorschriften des eidgenössischen Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 anzuwenden.

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