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381.51 CH-BL

§ 8 Regierungsratsbeschluss betreffend Schürfkonzession - Benutzung fremden Grundeigentums, Enteignung

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§ 8 Regierungsratsbeschluss betreffend Schürfkonzession · Benutzung fremden Grundeigentums, Enteignung

1. Soweit zur Ausnützung der Konzession Rechte Dritter in Anspruch genommen werden müssen und die Konzessionärin diese Rechte nicht durch Vereinbarung zu erwerben vermag, kann sie nach Massgabe des kantonalen Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 um die Enteignung nachsuchen. Über die Erteilung des Enteignungsrechtes entscheidet der Landrat.

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