Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
381.51 CH-BL

§ 7 Regierungsratsbeschluss betreffend Schürfkonzession - Gewässerschutz

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Regierungsratsbeschluss betreffend Schürfkonzession · Gewässerschutz

1. Die Konzessionärin hat alle Massnahmen zu treffen, um qualitative und quantitative Beeinträchtigungen ober- und unterirdischer Gewässer zu vermeiden. Die Haftung gemäss § 10 bleibt vorbehalten.

← § 6 Regierungsratsbeschluss betreffend Schürfkonzession Schürfkonzession § 8 Regierungsratsbeschluss betreffend Schürfkonzession →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →