381.51
CH-BL
§ 7 Regierungsratsbeschluss betreffend Schürfkonzession - Gewässerschutz
§ 7 Regierungsratsbeschluss betreffend Schürfkonzession · Gewässerschutz
1. Die Konzessionärin hat alle Massnahmen zu treffen, um qualitative und quantitative Beeinträchtigungen ober- und unterirdischer Gewässer zu vermeiden. Die Haftung gemäss § 10 bleibt vorbehalten.