381.51
CH-BL
§ 6 Regierungsratsbeschluss betreffend Schürfkonzession - Immissionen
§ 6 Regierungsratsbeschluss betreffend Schürfkonzession · Immissionen
1. Zum Schutz von Leben und Gesundheit vor schädlichen und lästigen Einwirkungen aus den Schürfarbeiten hat die Konzessionärin alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.