§ 5 Regierungsratsbeschluss betreffend Schürfkonzession - Verbot von Schürfarbeiten - a. Örtlich; b. Zeitlich
§ 5 Regierungsratsbeschluss betreffend Schürfkonzession · a. Örtlich; b. Zeitlich
1. Auf öffentlichen Strassen, Plätzen, Bahnanlagen, Friedhöfen, bei historischen Kulturdenkmälern, militärischen Anlagen und innerhalb von 50 (fünfzig) Metern von Gebäuden, Tiefbauanlagen, Leitungen und anderen Werken sowie in Gärten und im Bereich der engeren Schutzzonen von Grundwasser- und Quellfassungen und in Oberflächengewässern sind jegliche Schürfarbeiten (ausgenommen Vibroseismik) verboten.
2. Im Bereich von Naturschutzgebieten sind Schürfarbeiten (ausgenommen Vibroseismik) nur mit besonderer Bewilligung des Regierungsrates gestattet; die Bewilligung wird nur erteilt, wenn Gefährdungen für die natürliche Umwelt ausgeschlossen sind.
3. Im Waldareal gelten die Vorschriften der Forstgesetzgebung.
4. Es gelten die einschlägigen Bestimmungen des Bundes und des Kantons.