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§ 4 Regierungsratsbeschluss betreffend Schürfkonzession - Anforderungen an die Konzessionärin

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§ 4 Regierungsratsbeschluss betreffend Schürfkonzession · Anforderungen an die Konzessionärin

1. Die Konzessionärin muss während der Dauer der Konzession ihren Sitz im Kanton Basel-Landschaft haben.

2. Das Grundkapital dieser Gesellschaft muss sich mehrheitlich in schweizerischem Eigentum befinden und in vinkulierte Namenaktien aufgeteilt sein. Allfällige Stimmrechtsaktien bleiben ausschliesslich schweizerischen Aktionären vorbehalten. Von jeder Aktienübertragung ist dem Kanton Mitteilung zu machen.

3. Die Konzessionärin hat dem Kanton statutarisch die Möglichkeit einer Beteiligung am Aktienkapital bis zu max. 30% mit den gleichen Rechten wie den übrigen Aktionären einzuräumen. Das gleiche Recht ist dem Kanton auch bezüglich allfälliger Stimmrechtsaktien statutarisch vorzubehalten.

4. Soll für eine allfällige Ausbeutung eine spezielle Ausbeutungsgesellschaft gegründet werden, so gilt der vorstehende Absatz 3 sinngemäss für diese Ausbeutungsgesellschaft innerhalb eines Jahres nach der Gründung.

5. Die Mitglieder der Verwaltung müssen mehrheitlich in der Schweiz wohnhafte Schweizerbürger sein und ihren Wohnsitz in der Schweiz während der ganzen Dauer der Konzession behalten.

6. Die Verwaltung hat dem Regierungsrat alljährlich Geschäftsbericht und Jahresrechnung zur Einsicht zuzustellen.

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