381.51
CH-BL
§ 3 Regierungsratsbeschluss betreffend Schürfkonzession - Begriffsbestimmungen
§ 3 Regierungsratsbeschluss betreffend Schürfkonzession · Begriffsbestimmungen
1. Der Begriff «Erdöl» umfasst alle festen, halbfesten und flüssigen Kohlenwasserstoffe.
2. Der Begriff «Erdgas» umfasst alle gasförmigen Kohlenwasserstoffe.
3. Unter «Schürfen» sind Grabungen (Schlitze, Schächte usw.) und Bohrungen, die für oberflächengeologische Untersuchungen notwendig sind, sowie alle damit in Zusammenhang stehenden geophysikalischen (sprengseismische und vibroseismische) und geochemischen Untersuchungen zu verstehen.
4. Nicht unter «Schürfen» fallen Erschliessungsarbeiten, d.h. Tiefbohrungen zur Auffindung von Erdöl- und Erdgasvorkommen sowie zur Abklärung der Ausdehnung und der Ausbeutungsmöglichkeiten einer Lagerstätte.