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381.51 CH-BL

§ 28 Regierungsratsbeschluss betreffend Schürfkonzession - Vorbehalt künftigen Rechts

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§ 28 Regierungsratsbeschluss betreffend Schürfkonzession · Vorbehalt künftigen Rechts

1. Künftiges Bundesrecht bleibt vorbehalten.

2. Ebenfalls bleibt, unter Entschädigung wohlerworbener Rechte der Konzessionärin, künftiges kantonales Recht vorbehalten.

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