381.51
CH-BL
§ 28 Regierungsratsbeschluss betreffend Schürfkonzession - Vorbehalt künftigen Rechts
§ 28 Regierungsratsbeschluss betreffend Schürfkonzession · Vorbehalt künftigen Rechts
1. Künftiges Bundesrecht bleibt vorbehalten.
2. Ebenfalls bleibt, unter Entschädigung wohlerworbener Rechte der Konzessionärin, künftiges kantonales Recht vorbehalten.