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381.51 CH-BL

§ 27 Regierungsratsbeschluss betreffend Schürfkonzession - Geheimhaltungspflicht von Behörden und Beamten

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§ 27 Regierungsratsbeschluss betreffend Schürfkonzession · Geheimhaltungspflicht von Behörden und Beamten

1. Behörden und Beamte sind zur Geheimhaltung ihrer Wahrnehmungen und Kenntnisse im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Konzessionärin verpflichtet, soweit eine Bekanntgabe deren berechtigte Interessen beeinträchtigen könnte. Feststellungen an Grundwasservorkommen gelten nicht als geheimhaltungspflichtig.

2. Die Schweigepflicht erlischt 3 Jahre nach Beendigung der Konzession.

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