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381.51 CH-BL

§ 26 Regierungsratsbeschluss betreffend Schürfkonzession - Gebühren

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§ 26 Regierungsratsbeschluss betreffend Schürfkonzession · Gebühren

1. Für die Erteilung der Schürfkonzession hat die Konzessionärin eine einmalige Gebühr von 5000 Fr. zu entrichten; für jede Verlängerung der Konzession eine einmalige Gebühr von 1000 Fr.

2. Für jede Bohrbewilligung gemäss § 15 beträgt die Gebühr 500 Fr.

3. Die Zahlungen sind binnen 30 Tagen seit Erteilung resp. Verlängerung der Konzession bzw. seit Ausstellung der Bohrbewilligung an die Staatskasse zu entrichten.

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