381.51
CH-BL
§ 26 Regierungsratsbeschluss betreffend Schürfkonzession - Gebühren
§ 26 Regierungsratsbeschluss betreffend Schürfkonzession · Gebühren
1. Für die Erteilung der Schürfkonzession hat die Konzessionärin eine einmalige Gebühr von 5000 Fr. zu entrichten; für jede Verlängerung der Konzession eine einmalige Gebühr von 1000 Fr.
2. Für jede Bohrbewilligung gemäss § 15 beträgt die Gebühr 500 Fr.
3. Die Zahlungen sind binnen 30 Tagen seit Erteilung resp. Verlängerung der Konzession bzw. seit Ausstellung der Bohrbewilligung an die Staatskasse zu entrichten.