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381.51 CH-BL

§ 24 Regierungsratsbeschluss betreffend Schürfkonzession - Entzug der Schürfkonzession

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§ 24 Regierungsratsbeschluss betreffend Schürfkonzession · Entzug der Schürfkonzession

1. Die Schürfkonzession wird vom Regierungsrat entschädigungslos entzogen, wenn die Konzessionärin trotz Mahnung gegen Auflagen oder Vorschriften der Konzessionsbehörde verstösst. Der Entzug entbindet nicht von den aus der Konzession erwachsenen Verpflichtungen.

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