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381.51 CH-BL

§ 23 Regierungsratsbeschluss betreffend Schürfkonzession - Verzicht auf Schürfkonzession

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§ 23 Regierungsratsbeschluss betreffend Schürfkonzession · Verzicht auf Schürfkonzession

1. Die Konzessionärin kann jederzeit auf die Konzession für das gesamte oder bestimmte Teile des Schürfgebietes verzichten. Der Verzicht ist dem Regierungsrat schriftlich zu erklären. Der Verzicht entbindet nicht von den aus der Konzession erwachsenen Verpflichtungen.

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