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381.51 CH-BL

§ 22 Regierungsratsbeschluss betreffend Schürfkonzession - Dauer der Schürfkonzession

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§ 22 Regierungsratsbeschluss betreffend Schürfkonzession · Dauer der Schürfkonzession

1. Die Schürfkonzession wird auf die Dauer von 3 Jahren erteilt. Sie kann auf begründetes Gesuch hin vom Regierungsrat jeweils um 2 Jahre verlängert werden. Der Regierungsrat kann an die Verlängerung neue Bedingungen und Auflagen knüpfen.

2. Die Verlängerung wird insbesondere verweigert, wenn die Konzessionärin die in der Konzession niedergelegten Obliegenheiten verletzt hat.

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