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381.51 CH-BL

§ 21 Regierungsratsbeschluss betreffend Schürfkonzession - Sicherungs- und Wiederherstellungsarbeiten

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§ 21 Regierungsratsbeschluss betreffend Schürfkonzession · Sicherungs- und Wiederherstellungsarbeiten

1. Aufgegebene Schächte und Bohrlöcher sind zum Schutze des Untergrundes und der Erdoberfläche nach dem in der Praxis üblichen Verfahren aufzufüllen. Die Bohrlöcher, in denen Grundwasser nachgewiesen wurde und die sich nach Erfüllen ihrer Zweckbestimmung zur Beobachtung oder Gewinnung des Grundwassers eignen, sind dem Kanton zur Verfügung zu stellen.

2. Die Baudirektion kann weitere Weisungen über die Auffüllung und die Sicherung aufgegebener Schächte und Bohrlöcher erlassen.

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